Unwirksame Vertragsvorbemerkungen in Leistungsverzeichnissen nach VOB/A.

26. April 2021

Ingenieure unwirksame Vertragsbedingungen eingeführt, die zum Schaden des Bauherrn führen können.

Diese unwirksamen Bedingungen berechtigen den ausführenden Unternehmer zu Nachträgen, die dann zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten führen können. Dies sollte immer vermieden werden. Es ist zu empfehlen, sich den Bedingungen und Formularen des „Kommunalen Vergabehandbuches“ wie sie in Bayern und Baden-Württemberg von den Bauverwaltungen herausgegeben werden, zu bedienen.

Einige Beispiele, die besonders häufig verwendet werden:

  1. Verhandlungsprotokolle die zu einer Individualvereinbarung führen sollen, müssen dem Auftragnehmer eine reale Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Rechte einräumen,* d.h. für die neuen Bedingungen muss ein echter Gegenwert angeboten werden. z.B. Preiszuschlag, Terminverlängerung, Verkürzung der Gewährleistung und dergl. Der Bieter muss danach frei entscheiden können, ohne bei Ablehnung um den Auftrag fürchten zu müssen
  2. In den Vorbemerkungen oder Besonderen Vertragsbedingungen werden Leistungen aufgenommen, die nach VOB/C DIN 18349 Ziffern 4.2. ff zu den Besonderen Leistungen gehören. z.B Ziffer 4.2.3 Einhausungen, Heizgeräte, oder Ziffer 4.2.10 Schadensdokumentation, oder 4.2.21 Fremdüberwachung.

Ein ausführliche Darstellung über Unwirksame Bauvertragsklauseln ist im gleichnamigen Fachbuch von Glatzel/Hofmann/Frikell 10. Auflage im Ernst VögelVerlag, Kalvarienbergstr. 22 in 93491 Stamsried enthalten (Ca. 35,00 €).

Zusammenfassung:
Alle Vertragsbedingungen in Vorbemerkungen des Bauherrn/Ingenieurbüro die eine nicht kalkulierbare oder unmöglichen Leistung verlangen, sind unwirksam!