Information für Unternehmen, die Schutz- und Betoninstandsetzungsarbeiten durchführen
Bei der Ausführung von Schutz- und Betoninstandsetzungsarbeiten sind komplexe Regelwerke zu beachten. Dies sind insbesondere die Instandsetzungs-Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton und die ZTV-ING des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Diese Regelwerke stellen an ausführende Unternehmen spezielle Anforderungen bezüglich der Qualität des einzusetzenden Personals, der einzusetzenden Geräte, der Prüftechnik und der zu verwendenden Stoffe.
Die Mitglieder der Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken haben sich über die Forderun- gen der allgemeinen Regelwerke hinaus verpflichtet weitere besondere Qualitätsanforderungen zu erfüllen, die für den Auftraggeber einen Mehrwert bedeuten. Hierzu zählt die generelle Verpflichtung unabhängig von der Standsicherheitsrelevanz alle Betoninstandsetzungsmaßnahmen überwachen zu lassen.
Nach Auffassung des in der Fachwelt bekannten Juris- ten Prof. Dr. jur. Gerd Motzke sind Schutz- und Betoninstandsetzungs-, Betonerhaltungs- bzw. Betonsanierungsmaßnahmen unter Einhaltung der Schwellenwerte be-schränkt auszuschreiben! Zu diesem Ergebnis kommt eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Motzke, die in der Homepage der Bundesgütegemeinschaft veröffentlicht ist.
Die Mitglieder der Bundesgütegemeinschaft erfüllen alle Eignungskriterien die im Rahmen von beschränkten Ausschreibungen fachlich und technisch herangezogen werden können. Sie werden aktuell informiert und stellen sicher, dass Auftraggeber eine Leistung erhalten, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Planung und Leistungsbeschreibung müssen den Weg dafür ebnen, dass die spätere Instandsetzungsleistung frei von Sachmängeln ausgeführt werden kann, dass sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und den allgemein anerkannte Regeln der Technik entsprechen wird.
Die Broschüre für Unternehmen
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Regelwerke
Grundlage für alle Schutz- und Betoninstandsetzungsarbeiten sind die
- Richtlinie „Schutz und Instandsetzung von Betonbau- teilen (Instandsetzungs-Richtlinie)“, des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb) sowie DIN EN 13670 in Verbindung mit DIN 1045-3 und DIN
EN 144487-1 und -2 in Verbindung mit DIN 18551.
- Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) der VOB/C, insbesondere die ATV DIN 18314 Spritzbetonarbeiten, ATV DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten und ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten,
- sowie die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) bei Maßnahmen an Verkehrsbauwerken im Straßenbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), sofern sie zusätzlich vereinbart sind.
Die Regelwerke setzen immer eine Eigenüberwachung (Überwachung durch das ausführende Unternehmen) voraus.
Bei Schutz- und Betoninstandsetzungsarbeiten ist entsprechend den genannten Regelwerken auch eine Fremdüberwachung (Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle) durchzuführen. Dies betrifft bei Arbeiten nach der Instandsetzungs-Richtlinie, Teil 3, alle Maßnahmen, die als standsicherheitsrelevant einzustufen sind und alle weiteren Schutz- und Instandsetzungsmaß- nahmen nach Maßgabe des sachkundigen Planers.
Bei Schutz- und Betoninstandsetzungen mit der Vertragsgrundlage ZTV-ING ist generell eine Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle (Fremdüberwachung) erforderlich.
Anerkannte Überwachungsstelle
Für die Fremdüberwachung kommen nur Überwachungsstellen in Frage, die eine Anerkennung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) bei Arbeiten entsprechend der Instandsetzungs-Richtlinie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bei Arbeiten entsprechend ZTV-ING, vorweisen können.
Die „Prüf- und Überwachungsstelle der Bundesgütege- meinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V.“ ist für die Fremdüberwachung nach beiden Regelwerken an- Instandsetzungs-Richtlinie und des Bundesministeriums erkannt. Die Anerkennung durch das Deutsche Institut für Bautechnik erfolgte 2002 mit der Kennziffer BER 16.
Betriebliche Eignung
Die grundsätzliche Eignung eines Unternehmens Schutz- und Betoninstandsetzungsleistungen an standsicherheitsgefährdeten Betonbauteilen durchführen zu können, wird im Rahmen einer Erst-/Eignungsprüfung festgestellt. Insbesondere werden das Vorhandensein des erforderlichen Fachpersonals (qualifizierte Führungskraft, Baustellenfachpersonal) und der Geräteausstattung überprüft. Grundlage hierfür ist die Hersteller- und Anwenderverordnung (HAVO) der Bauordnungen der Bundesländer.
Für Mitglieder erfolgt die Überprüfung seitens der zuständigen Landesgütegemeinschaft oder der Bundesgütegemeinschaft Betonflächeninstandsetzung (BFI), bei Nichtmitgliedern durch die Prüf- und Über- wachungsstelle der Bundesgütegemeinschaft. Beim Vorliegen einer entsprechenden Eignung wird diese durch ein Zertifikat der Prüf- und Überwachungsstelle bestätigt.
Der Nachweis der grundsätzlichen Eignung ist im Abstand von nicht länger als drei Jahren zu wiederholen, unabhängig davon, ob das betreffende Unternehmen in dieser Zeit Baustellen gemeldet hat und diese über- wacht wurden.
Baustellenmeldung
Für die Meldung einer Baustelle zur Fremdüberwachung gibt es zwei Möglichkeiten:
- Mitglieder einer Landesgütegemeinschaft oder der BFI melden ihre Baustellen mit dem Formblatt ÜA (An- zeige von Baumaßnahmen) bei ihrer Landesgütegemeinschaft bzw. der BFI an. Die Landesgütegemeinschaft/BFI leitet die Anmeldung zur Registrierung und weiteren Bearbeitung an die Prüf- und Überwachungsstelle der Bundesgütegemeinschaft weiter. Grundsätzlich sind alle Schutz- und Betoninstandsetzungsmaßnahmen nach oben genannten Regelwerken zu melden.
- Ist ein Unternehmen kein Mitglied einer Landesgütegemeinschaft bzw. der BFI, dann wendet es sich direkt an die Prüf- und Überwachungsstelle der Bundesgütegemeinschaft. Von dort erhält es ein Angebot zur Erst- und Fremdüberwachung entsprechend der Gebührenordnung mit einem Überwachungsvertrag und dem Formblatt ÜA. Nach Zustimmung zum Überwachungs- vertrag erfolgt eine Erstprüfung bei dem Unternehmen, wobei die grundsätzliche Eignung des Unternehmens zur Ausführung von Schutz- und Betoninstandsetzungsarbeiten überprüft wird. Erst nach Bestehen der Erstprüfung kann eine Fremdüberwachung auf einer Baustelle erfolgen.
Nach Eingang des Formblattes ÜA mit der Baustellenmeldung erhält das ausführende Unternehmen eine Eingangsbestätigung mit Zuteilung der/ des für die Baumaßnahme zu- ständigen Prüf- und Überwachungsbeauftragten und eine Anmeldebestätigung (Formblatt ÜB/ÜC/ÜD) sowie ein Überwacht-Kennzeichen zur Kennzeichnung der Baustelle.
Der Teil ÜB ist zur Weiterleitung an den Auftraggeber, der Teil ÜC als eigener Nachweis der Meldung an die Überwachungsstelle und der Teil ÜD zur Einleitung der Überwachung mit der/dem Prüf- und Überwachungsbeauftragten vorgesehen.
Überwachung und Beurteilung
Die Durchführung der Fremdüberwachung erfolgt nach entsprechender Terminvereinbarung mit der/dem zuständigen Prüf- und Überwachungsbeauftragten auf der Baustelle. Die Feststellungen der Überwachung werden in einem Überwachungsbericht erfasst. Der Überwachungsbericht setzt sich aus den Seiten Ü1 – Ü5 bzw. bei
der Ausführung von Verstärkungen mit CFK-Lamellen/ Stahllaschen aus den Seiten Ü1 – Ü6 zusammen. Wenn alle Angaben und Unterlagen bei der/dem Prüf- und Überwachungsbeauftragten vorliegen, wird der vollständige Überwachungsbericht an die Prüf- und Überwachungs- stelle zur Beurteilung weitergeleitet.
Die Beurteilung erfolgt unter anderem nach folgenden Kriterien:
- Die Verwendung geeigneter Stoffe und Stoffsysteme. Sie werden für Schutz und Betoninstandsetzungen von Verkehrswegebauten durch die Bundesanstalt für Straßenbau (BASt) gelistet. Das Fehlen nachgewiesener stofflicher Eignung durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) wird auf dem Deckblatt des Überwachungsberichtes dokumentiert. Im Überwachungsbericht erfolgt dann eine Beurteilung „Be- standen mit Hinweisen“.
- Für Schutz und Betoninstandsetzungen an anderen Bauwerken dürfen Bauprodukte nur verwendet wer- den, wenn durch eine Grundprüfung nachgewiesen ist, dass die für den Verwendungszweck maßgebenden Anforderungen erfüllt sind. Diese Stoffe haben ihre Eignung nach der Bauregelliste A, Teil 2 für Anwendungen, die die Standsicherheit betreffen, und in Liste C für sonstige Anwendungen nachzuweisen. Beim Fehlen entsprechender Nachweise erfolgt eine Beurteilung für nicht standsicherheitsrelevante Maßnahmen wie vor beschrieben, für standsicherheitsrelevante Maßnahmen mit „nicht bestanden“.
- Eine fehlende Ist-Zustandsermittlung und/oder ein fehlendes Instandsetzungskonzept (Auftraggeberpflicht) führen zur Beurteilung „Bestanden mit Hinweisen“.
- Baumaßnahmen, bei denen die ständige Anwesenheit der SIVV-Fachkraft nicht nachgewiesen werden kann, erfüllen nicht die an qualifizierte Schutz- und Betoninstandsetzungsarbeiten zu stellenden Anforderungen. Die Beurteilung lautet „nicht bestanden“.
- Ein fehlender Nachweis der SIVV-Weiterbildung (alle 3 Jahre) der SIVV-Fachkraft, führt zur Beurteilung „Be- standen mit Hinweisen“.
- Reicht ein Unternehmen trotz Aufforderung fehlende Angaben zur Beurteilung eines überprüften Bauvorhabens nicht nach, wird das Bauvorhaben mit „nicht bestanden“ beurteilt.
- Bei einer falschen Aussage zur Standsicherheitsrelevanz korrigiert der Prüf- und Überwachungsbeauftragte die Aussage nach eigenem Ermessen. Das kann zur Folge haben, dass eine nunmehr als standsicherheitsrelevant eingeschätzte Maßnahme mit „nicht bestanden“ bewertet wird, weil ungeeignete Stoffe und Stoffsysteme zur Anwendung gelangten.
Die Beurteilung des Überwachungsberichtes erfolgt durch den Leiter der Prüf- und Überwachungsstelle im Rahmen rechtlicher Zuständigkeiten bzw. durch den jeweiligen Landesgüteausschuss.
Versendung des Überwachungsberichtes
Nach Begleichung der Rechnung gemäß Gebührenregelung erhält das ausführende Unternehmen den Überwachungsbericht im Original. Ist das Unternehmen ein Mitgliedsunternehmen einer Landesgütegemeinschaft bzw. der BFI, so geht an die jeweilige Landesgütegemeinschaft/BFI eine Kopie des Ergebnisses.
Qualitätssymbole
Unternehmen, die Mitglied einer Landesgütegemein- schaft oder der BFI sind, regelmäßig Schutz- und Be- toninstandsetzungsarbeiten melden und deren Über- wachungen positive Ergebnisse ergeben haben, werden auf der Homepage der Bundesgütegemeinschaft (www.betonerhaltung.com) mit dem Überwacht-Kenn- zeichen versehen.
Gleiches gilt für Unternehmen, die die Kriterien für die Verleihung des RAL-Gütezeichen GZ 519 „Instandset- zung von Betonbauwerken“ erfüllt haben (Verarbeitung von Beton oder Spritzbeton, PCC, SPCC oder PC, Korro- sionsschutz und Rissfüllstoffe). Sie erhalten das RAL- Gütezeichen als Zeichen für umfassend überprüfte Qualität auf Antrag verliehen.


